§ 1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen gelten für die Nutzung von Konferenz- und Veranstaltungsräumen sowie für hierfür gewünschte gastronomische, sowie sonst damit in Zusammenhang stehende Lieferungen und Leistungen (wie Video- und Tontechnik, Einrichtung, Personal, Vorträge, Führungen, etc.).
(2) Vertragspartner ist die CoWorking &Offices Leipzig GmbH, nachfolgend „Workflow“ genannt und der buchende Kunde nachfolgend „Veranstalter“.
(3) Nachfolgend werden Workflow und der Veranstalter gemeinsam oder einzeln auch als
„Vertragspartei/-en“ bezeichnet.


§ 2 Zustandekommen der Event Vereinbarung
Der Veranstalter gibt mit ausgefülltem Vertragsformular ein Angebot ab, welches durch Workflow in Textform angenommen werden kann. Eine Pflicht zur Annahme des Angebots besteht nicht.


§ 3 Leistungen
Workflow stellt Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung, die zur Durchführung von Veranstaltungen erforderlich sind. Es ist Workflow gestattet, Aufträge an Subunternehmer zu übertragen. Mobiliar, Technik, Catering oder zusätzliches Personal, welches nicht zur Grundausstattung der CoWorking &Offices Leipzig GmbH gehören und extra angemietet werden müssen, gehen zu Lasten des Veranstalters bzw. werden dem Veranstalter zusätzlich in Rechnung gestellt.


§ 4 Teilnehmerzahl
(1) Der Veranstalter hat bei der Buchung die Teilnehmerzahl anzugeben. Eine Erhöhung oder Reduzierung der Teilnehmerzahl, das heißt die endgültige Teilnehmerzahl, muss Workflow spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden.
(2) Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % oder einer Änderung sonstiger Leistungen oder der Aufenthaltsdauer ist Workflow berechtigt, die vereinbarten Preise in voller Höhe der Abweichung entsprechend anzupassen oder die Ausführung der Leistung abzulehnen.
(3) Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist Workflow berechtigt, die gebuchten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.


§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ist dem Vertragsangebot zu entnehmen. Workflow wird dem Veranstalter eine Rechnung über den Gesamtbetrag der Vergütung ausstellen.
(2) Rechnungen von Workflow ohne Fälligkeitsdatum sind binnen sieben Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Workflow kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Veranstalter verlangen. Bei Zahlungsverzug des Veranstalters gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Workflow ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Veranstalter eine angemessene Vorauszahlung (in der Regel 50 % des Gesamtbetrags) oder/und eine Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erbracht, ist Workflow berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder die Leistung zurück zu behalten.
(4) In begründeten Fällen, zum Beispiel bei Zahlungsrückstand des Veranstalters oder Erweiterung des Vertrags Umfangs, ist Workflow berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer oder eine Erhöhung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe der vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
(5) Der Veranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung von Workflow aufrechnen oder verrechnen.


§ 6 Rücktritt vom Vertrag des Veranstalters (Stornierung)
(1) Workflow und der Veranstalter können vertraglich in Textform vereinbaren, dass der Veranstalter innerhalb bestimmter Fristen die Vertragsleistung insgesamt oder teilweise stornieren kann, ohne dass dies Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche von Workflow auslöst.
(2) Das Rücktrittsrecht des Veranstalters erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin die Vertragsleistung per Brief, E-Mail oder Telefax storniert.
(3) Im Falle einer nicht fristgerechten Stornierung oder wenn eine solche Frist gemäß Ziffer § 6 (1) nicht vereinbart wurde, sind an Workflow folgende Stornopauschalen zu zahlen:
a. bis 40 Tage vor Beginn der Veranstaltung eine Stornierungspauschale von 10%;
b. 39 bis 30 Tage vor der Veranstaltung eine Stornierungspauschale von 30%;
c. 29 bis 20 Tage vor der Veranstaltung eine Stornierungspauschale von 50%;
d. 19 Tage bis zur Veranstaltung eine Stornierungspauschale von 80%
des jeweiligen Gesamtbetrags der vereinbarten Vergütung. Bei einer Teilstornierung findet diese Staffelung Anwendung auf den Differenzbetrag zwischen vereinbarter Vergütung und neuer Vergütung (Gesamtvergütung nach erfolgter Teilstornierung).
(4) Der Veranstalter ist einmalig berechtigt, die Veranstaltung zu verschieben, sofern Verfügbarkeit (Ort, Zeit) seitens Workflows besteht und die Parteien hierüber eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Nach einmaliger Ausübung dieses Rechts unter den zuvor genannten Bedingungen gelten die Stornobedingungen. Workflow berechnet dem Veranstalter im Falle der Ausübung eines dieses einmaligen Rechts eine Aufwandspauschale in Höhe von 5% des Nettowertes der vereinbarten Vergütung.


§ 7 Rücktritt durch Workflow
(1) Sofern vereinbart wurde, dass der Veranstalter innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist Workflow in diesem Zeitraum frei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Wird eine gemäß § 4 (3) und/oder (4) vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von Workflow gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist Workflow ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Ferner ist Workflow berechtigt, den Vertrag zu kündigen, falls
a. Höhere Gewalt oder andere von Workflow nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
b. Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Veranstalters, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
c. Workflow begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Workflow in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von Workflow zuzurechnen ist;
d. der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
(4) Der berechtigte Rücktritt von Workflow begründet keinen Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz.
(5) Das gesetzliche Rücktrittsrecht gemäß § 323 BGB ff. bleibt hiervon unberührt.

 

§ 8 Haftung

WORKFLOW
(1) Workflow haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit – auch seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen – haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung das Mitglied vertraut und vertrauen darf.
(2) In den Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise entstehenden vorhersehbaren und unmittelbaren Schäden begrenzt (z.B. kein entgangener Gewinn).
(3) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen greifen nicht bei der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Workflow oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.


DES VERANSTALTERS
(1) Der Veranstalter haftet für alle Beschädigungen an den Veranstaltungsräumen, an den gemeinschaftlich nutzbaren Räumlichkeiten (insbesondere die Community Küche), sowie an den angemieteten Einrichtungsgegenständen und am Coworking Center sowie den damit verbundenen Anlagen, soweit sie von ihm, den Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besuchern, Mitarbeitern, sonstige Dritten aus seinem Bereich verursacht worden sind. Dies gilt auch für Schäden, die von Gästen, Besuchern, Lieferanten und Handwerkern oder durch sonst auf Veranlassung des Veranstalters in dem Coworking Center verkehrende Personen verursacht werden. Soweit der Veranstalter Unternehmer ist, haftet er auch dann für Schäden, wenn die Beschädigung schuldlos erfolgt ist.
(2) Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von Workflow auftreten, wird Workflow bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Veranstalters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, dass ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, Workflow rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
(3) Der Veranstalter verpflichtet sich, die Veranstaltungsräume, die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände und die gemeinschaftlich nutzbaren Räumlichkeiten (insbesondere die Community Küche), Grundstücks- und Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen stets schonend und pfleglich zu behandeln. Der Veranstalter ist zur allgemeinen Rücksichtnahme gegenüber Workflow sowie den Mitnutzern des Gebäudes verpflichtet.
(4) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Veranstaltungsräume ist nicht gestattet.


§ 9 Technische Einrichtungen und Anschlüsse
(1) Soweit Workflow dem Veranstalter technische Geräte (Kameras, Flat Screens etc.) und sonstige Einrichtungsgegenstände zur Verfügung stellt, befinden sich diese in einem funktionsfähigen Zustand. Der Kunde hat dies vor Nutzungsbeginn selbst zu prüfen Mit den technischen Gegenständen und den sonstigen Einrichtungsgegenständen ist sorgfältig umzugehen. Jede missbräuchliche Nutzung ist untersagt, jede Beschädigung wird dem Veranstalter berechnet.
(2) Störungen an vom Workflow zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit Workflow diese Störungen nicht zu vertreten hat.
(3) Soweit Workflow für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen (Kameras Flat Screens etc.) von Dritten beschafft, handelt Workflow in Vollmacht und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt Workflow von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
(4) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes von Workflow bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von Workflow gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit Workflow diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf Workflow pauschal erfassen und berechnen.


§ 10 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen des Veranstalters
(1) Mitgeführte persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Coworking-Center. Workflow übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschaden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Workflow. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
(2) Mitgebrachte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter dies, darf Workflow die Beräumung auf Kosten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann Workflow für die Dauer der Beschränkung der Nutzbarkeit des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
(3) Der Veranstalter versichert, dass die Sachen, die er in den Veranstaltungsräumen bzw. im Coworking-Center einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.


§ 11 Nutzungsverhalten im Internet
Für die Nutzung des WLAN- oder LAN-Zugangs gelten die „Nutzungsbedingungen WLAN”. Abrufbar auf der Webseite von Workflow.


§ 12 Hausordnung
(1) Workflow hat das Recht, allgemeine Vorschriften (Hausordnung) über das Verhalten in dem Workspace und dem gesamten Coworking-Center nach billigem Ermessen zu erlassen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die durch Workflow aufgestellte Hausordnung zu beachten und sicherzustellen, dass diese auch von seinen Veranstaltungsteilnehmern, Mitarbeitern, Besuchern, Lieferanten und/oder durch sonst auf Veranlassung des Veranstalters in dem Veranstaltungsraum und Coworking Center verkehrende Personen beachtet wird.
(2) Die Hausordnung ist an jeden einzelnen Standort angepasst und kann daher standortabhängig variieren. Die jeweilige aktuelle Hausordnung kann an deinem Standort erfragt werden.


§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 

Diese AGB sind aktuell gültig und sind auf dem Stand vom 01.01. 2022.